Notar Helmut von Oefele
Notar Helmut von Oefele war über vier Jahrzehnte hinweg im bayerischen Notardienst tätig. Nach mehreren Stationen als Notarassessor in Bad Aibling, Traunstein und München übernahm er 1973 seine erste feste Notarstelle in Hengersberg. Dort war er fünfzehn Jahre lang tätig, bevor er 1988 nach München wechselte, wo er bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2010 arbeitete. Seine Tätigkeit umfasste sämtliche notariellen Kernbereiche, darunter Vertragsgestaltung, Grundstücksrecht, Familien- und Erbrecht sowie gesellschaftsrechtliche Mandate. In seinem gesamten beruflichen Wirken legte Notar Herr von Oefele besonderen Wert auf verlässliche, nachvollziehbare Regelungen, die auf Stabilität und Ausgleich angelegt waren.
Ausbildung und fachliche Entwicklung
Seine schulische Laufbahn begann der Notar Helmut von Oefele am Wilhelmsgymnasium in München, einer humanistischen Schule mit Schwerpunkt auf klassischen Sprachen. Das intensive Studium von Latein und Griechisch förderte bereits früh eine strukturierte Denkweise und eine hohe sprachliche Präzision. Nach dem Abitur nahm er zunächst ein Studium der Architektur und Mathematik auf, erkannte jedoch bald, dass seine Interessen stärker im rechtlichen Bereich lagen. Die anschließende Hinwendung zur Rechtswissenschaft führte ihn über das erste Staatsexamen schließlich in die juristische Praxis.
Während seines Studiums absolvierte Helmut Freiherr von Oefele einen sechsmonatigen Aufenthalt in Paris, wo er in einer französischen Anwaltskanzlei tätig war. Dieser Abschnitt vermittelte ihm nicht nur praktische Erfahrungen im Ausland, sondern schärfte auch sein Verständnis für europäische Rechtskulturen. Die daraus resultierende Sensibilität für länderspezifische Unterschiede und Gemeinsamkeiten war in späteren Mandaten mit internationalem Bezug von besonderem Nutzen.
Die notarielle Tätigkeit verstand Helmut Freiherr von Oefele nicht allein als rechtlich-technische Ausführung von Vorgaben, sondern als beratende und gestaltende Funktion mit Blick auf das Ganze. Im Zentrum stand dabei stets die Frage nach den tatsächlichen Interessen und Zielsetzungen der Beteiligten. Diese strukturelle Herangehensweise ermöglichte es ihm, individuelle Lösungen zu entwickeln, die sowohl rechtlichen Standards als auch wirtschaftlicher Tragfähigkeit gerecht wurden.
Dabei verband er juristische Fachkenntnis mit einem ausgeprägten Gespür für die kommunikativen Anforderungen seiner Tätigkeit. Der persönliche Austausch mit Klientinnen und Klienten hatte für ihn hohe Bedeutung. Er verstand es, auch komplexe Inhalte verständlich zu vermitteln und in konfliktanfälligen Situationen eine moderierende Rolle einzunehmen. Ziel war stets die Herstellung klarer, konsensfähiger Verhältnisse, die auch langfristig Bestand haben.
Helmut von Oefele – langjährige Expertise im Bereich des Erbbaurechts
Das Erbbaurecht ist eine besondere Form des dinglichen Rechts, das in Deutschland vor allem in städtischen und ländlichen Bereichen Anwendung findet und ein komplexes Rechtsverhältnis zwischen Grundstückseigentümern und denjenigen, die auf einem fremden Grundstück bauen oder eine Immobilie nutzen möchten, schafft. Es ermöglicht dem Erbbauberechtigten, auf dem Grundstück des Eigentümers ein Bauwerk zu errichten, zu nutzen oder zu betreiben, ohne selbst das Grundstück zu erwerben. Stattdessen wird ein sogenannter Erbbauzins vereinbart, der regelmäßig zu zahlen ist. Der Vorteil des Erbbaurechts liegt darin, dass der Erbbauberechtigte langfristige Nutzungsrechte an einem Grundstück erhält, ohne dieses erwerben zu müssen, was besonders in städtischen Gebieten von Interesse ist, wo Grundstücke oft sehr teuer sind.
Das Erbbaurecht hat seine Wurzeln im deutschen Rechtssystem und wurde im 19. Jahrhundert als eine Möglichkeit entwickelt, um die Nutzung von Grundstücken auch in Zeiten wachsender Urbanisierung und knapper werdendem Bauland zu fördern. Es ermöglicht eine langfristige Planung, da der Vertrag über das Erbbaurecht meist für 50 bis 99 Jahre abgeschlossen wird. Während dieser Zeit kann der Erbbauberechtigte das Grundstück für eigene Bauvorhaben oder zur gewerblichen Nutzung verwenden. Am Ende des Vertrages fällt das errichtete Bauwerk in den Besitz des Grundstückseigentümers, es sei denn, der Vertrag sieht eine andere Regelung vor.
In der Praxis findet das Erbbaurecht vor allem in städtischen Gebieten Anwendung, in denen das Bauland teuer und schwer verfügbar ist. Besonders bei der Schaffung von Wohnraum und der Nutzung von Gewerbeflächen wird es häufig als Mittel genutzt, um den Grundstückseigentümern eine zusätzliche Einkommensquelle zu verschaffen, ohne das Grundstück selbst verkaufen zu müssen. Dies ist etwa bei großen städtischen Immobilienprojekten der Fall, wie sie häufig von Kirchen, kommunalen Körperschaften oder großen institutionellen Eigentümern durchgeführt werden. So werden Grundstücke oftmals an Erbbauberechtigte vergeben, die auf diesem Land Wohnanlagen, Hotels, Einkaufszentren oder Bürogebäude errichten und betreiben können.
Ein weiterer wichtiger Bereich, in dem das Erbbaurecht Anwendung findet, ist die Förderung von sozialem Wohnungsbau. Kommunen oder Kirchen vergeben hierbei das Erbbaurecht an Baugesellschaften, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Sozialwohnungen beauftragt werden. Dies ermöglicht es, Grundstücke dauerhaft für den sozialen Wohnungsbau zu nutzen, ohne dass Grundstückseigentümer das Eigentum verkaufen müssen.
Das Erbbaurecht ist jedoch nicht nur auf den städtischen Bereich beschränkt, sondern wird auch in ländlichen Gebieten verwendet, um landwirtschaftliche Flächen langfristig zu verpachten oder die Nutzung von Naturflächen zu regeln. In diesem Kontext können Erbbaurechtsverträge auch landwirtschaftliche Produktionsstätten betreffen, etwa bei der Errichtung von Stallanlagen, Gewächshäusern oder landwirtschaftlichen Maschinenhallen.
Neben der praktischen Anwendung von Erbbaurechten sind auch die rechtlichen Aspekte von Bedeutung. Im „Handbuch des Erbbaurechts“ von Oefele und Winkler wird auf die Herausforderungen eingegangen, die sich bei der Gestaltung von Erbbaurechtsverträgen ergeben können. Hierzu gehört die genaue Bestimmung der Höhe des Erbbauzinses, der sowohl für den Erbbauberechtigten als auch für den Grundstückseigentümer von Interesse ist. Auch die rechtlichen Rahmenbedingungen, die in verschiedenen Auflagen des Handbuchs zunehmend berücksichtigt werden, etwa in Bezug auf die aktuelle Rechtsprechung und die rechtlichen Anforderungen, die an Erbbaurechtsverträge gestellt werden, werden ausführlich behandelt.
Ein zentraler Aspekt des Erbbaurechts ist die Frage der Verlängerung oder des Auslaufens des Vertrages. In der Praxis kommen dabei häufig rechtliche Unsicherheiten auf, wenn es darum geht, ob und unter welchen Bedingungen ein Erbbaurechtsvertrag verlängert werden kann und ob der Erbbauberechtigte Anspruch auf eine Entschädigung für das errichtete Gebäude hat. Gerade diese Aspekte werden im „Handbuch des Erbbaurechts“ detailliert behandelt, um eine rechtssichere Handhabung zu gewährleisten.
Privates Engagement von Notar Helmut von Oefele
Neben seiner juristischen Tätigkeit war Notar Helmut von Oefele auch in gesellschaftlichen Bereichen aktiv. Über viele Jahre hinweg engagierte er sich kommunalpolitisch als Mitglied des Gemeinderats von Hengersberg. Dabei verfolgte er einen sachorientierten Kurs, der auf pragmatische Lösungen im Interesse der lokalen Bevölkerung ausgerichtet war. Die politische Arbeit verstand er als Teil eines umfassenderen Verantwortungsbegriffs, der das Gemeinwohl in den Mittelpunkt stellt.
Darüber hinaus war Herr von Oefele aktives Mitglied im Lions Club, zunächst in Deggendorf, später in München. Sein Engagement innerhalb des Clubs umfasste verschiedene soziale und kulturelle Projekte. Einen besonderen Schwerpunkt legte er auf die Unterstützung von Menschen mit Behinderungen und deren gesellschaftlicher Integration. Auch Bildungsinitiativen und kulturelle Fördermaßnahmen gehörten zu den Bereichen, in denen er Verantwortung übernahm. Im Rahmen seiner Clubarbeit setzte sich Herr von Oefele für den Erhalt eines offenen, werteorientierten Dialogs ein – insbesondere vor dem Hintergrund gesellschaftlicher Veränderung und internationaler Verflechtung.