Ein Gastbeitrag der Holzgruppe Sporrer
Weil der Bundesrat im März das Forstschäden-Ausgleichsgesetz (HolzEinschlBeschrV2021) akzeptiert hat, gilt ab 01. Oktober 2020 eine Holzeinschlagsbeschränkung. Das Bundeslandwirtschaftsministerium reduziert damit den Fichtenholz-Einschlag bis zum 30. September auf 85 Prozent des durchschnittlichen Einschlags der Jahre 2013 bis 2017. Grund sind die Marktstörungen der letzten Jahre durch die sehr großen Mengen an Schadholz.
Forstverband stellt Gesetz klar
Bei den Forstunternehmen führt das zu Irritationen, denn nicht alle Waldbesitzer wissen, dass die Einschlagsbeschränkung ausschließlich für Bestände gesunder Fichten gilt. Außerdem, so der Forstunternehmer Verband DFUV seien nur diejenigen Betriebe betroffen, die im Zeitraum von Oktober vergangenen Jahres bis 30. September dieses Jahres mehr als 85 Prozent des Einschlags aus dem Referenzzeitraum zwischen 2013 und 2017 ernten wollen. Das bedeute auch, dass der kalamitätsbedingte Einschlag bei der Berechnung für die einzelnen Betriebe nicht berücksichtigt werden muss.
Außerdem hat der Gesetzgeber eine Untergrenze für die Betriebe festgelegt, die nicht unterschritten werden soll. Wenn die Einschlagsbeschränkung bei der Fichte zu einer Reduktion beim Gesamteinschlag des Betriebes auf unter 70 Prozent des festgesetzten Hiebssatzes führen würde, darf der Waldeigentümer den Einschlag bei gesunden Fichten sogar auf mehr als die eigentlich gesetzlich vorgeschriebenen 85 Prozent anheben. Das gilt immer bis der jeweilige Betrieb die 70 Prozentmarke beim Gesamt-Hiebssatz erreicht.
Steuerliche Vorteile für Forstbetriebe
Durch dieses Forstschäden-Ausgleichsgesetz können betroffene Betriebe steuerliche Vorteile geltend machen. Nicht buchführungspflichtige Forstbetriebe können zur Abgeltung ihrer Betriebsausgaben beispielweise 90 Prozent der Einnahmen aus der Verwertung des eingeschlagenen Holzes in Abzug bringen. Bei einem Verkauf auf dem Stock sind es 65 Prozent. Betriebe, die regulär buchführungspflichtig sind, müssen bisher nicht verkauftes Holz, das zwangsweise eingeschlagen wurde, nicht unbedingt steuerlich aktivieren. Im Wirtschaftsjahr einer Einschlagsbeschränkung gilt für jede Kalamitätsnutzung einheitlich nur ein Viertel des regulären Steuersatzes (gemäß §34 Einkommenssteuergesetz).
Über die Holzgruppe Sporrer
Die in der Forstwirtschaft sowie im Transportwesen tätige Sporrer Holz Gruppe aus Bayern (Mitterteich), früher bekannt als Sporrer Holzindustrie GmbH, bietet mit ihren beiden Unternehmensbereichen Forstservice und Logistik eine Vielzahl an Dienstleistungen an, wie beispielsweise Holzernte und Vermarktung sowie Holzrückung, Transport und Holzlogistik.